Die Benutzung eines Gasgrills – rechtliche Rahmen
Unter deutschen Hobbygrillern wird der Gasgrill immer beliebter. Im Vergleich zum Elektrogrill oder Holzkohlegrill hat ein gasbetriebener Grill viele Vorteile. Speisen können auf vielseitige Art und Weise zubereitet werden, die Nutzung ist einfach und komplikationslos. Immer wieder kommt es dennoch zu Streitigkeiten rund um die Benutzung eines Gasgrills, und so haben deutsche Gerichte bereits eine Reihe von Gerichtsurteilen zu diesem Thema gesprochen.
Im Namen des Volkes
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, darf grundsätzlich auf seiner Terrasse oder Balkon einen Gasgrill verwenden. In der Vergangenheit haben bereits mehrere Gerichte eine entsprechende Entscheidung getroffen. Es gibt bei der Häufigkeit der Benutzung allerdings auch Einschränkungen. Für das Landgericht München I ist es hinzunehmen, wenn man in warmen Sommermonaten bis zu 16-mal von Mai bis August grillt.
Für das Landgericht Aachen ist zweimaliges Grillen pro Monat die Höchstgrenze (LG Aachen Az. 6 S 2/02). Stuttgarter Richter haben hingegen entschieden, dass drei Mal pro Jahr der Gasgrill verwendet werden darf (LG Stuttgart, AZ 10 T 359/96). Dieser große Unterschied in den Urteilen zeigt, dass jeder Fall vor Gericht einzeln bestätigt wird. Es wird dabei viel Beachtung auf die individuellen Bedingungen vor Ort gelegt.
Kein Gasgrill laut Mietvertrag
Ist eine Nutzung des Gasgrills auf dem Balkon oder der Terrasse genehmigt, darf es dennoch nicht zu einer starken Rauch- und Geruchsentwicklung kommen. Werden die Nachbarn dadurch übermäßig belastet, ist das Grillen mit dem Gasgrill verboten. Ähnlich sahen es die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg, die es aber auch grundsätzlich als hinnehmbar ansehen, wenn bis 22 Uhr in der Öffentlichkeit gegrillt wird (OLG Oldenburg, AZ 13 U 53/02). Aus diesem Urteil geht es ferner auch hervor, das es bis zu vier Grillabende pro Jahr geben darf, die auch bis 24 Uhr andauern. In den Augen der Richter ist das sozialverträglich.
Die Benutzung eines Gasgrills auf der Terrasse oder dem Balkon kann hingegen vom Vermieter verboten werden. Rechtmäßig ist ein Verbot, wenn es sich als Klausel im Mietvertrag wiederfindet. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen Gasgrill handelt, auch die Benutzung eines Holz- oder Elektrogrill ist verboten. Das Landgericht Essen hat das genau so entschieden (LG Essen, AZ 10 S 438/01).